Gesetze / Viehverkehrsverordnung
ViehVerkV§ 44a Equidenpass
Stand: 11.06.2020
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2024 – 3 M 144/24
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2020 – OVG 5 S 31.19Zitiert von 3
- LG Münster, 09.05.2018 – 10 O 197/16
- VG Regensburg, 27.01.2025 – RO 5 S 24.2707Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.07.2024 – 3 L 89/23Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 16.03.2017 – 7 U 155/16
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44a ViehVerkV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/44a#abs-1 (1) Die Ausstellung eines Dokumentes zur Identifizierung von Einhufern (Equidenpass) nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ist auf Antrag des Tierhalters für Einhufer,
von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder, soweit die Einhufer nicht in einem Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen Wettkampforganisation vorzunehmen. Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Equidenpass von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt wird und, vorbehaltlich des Artikels 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262, die Angaben nach Anhang I Teil 1 Abschnitt I bis IV und VI bis IX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 enthalten muss. Der Tierhalter hat den Antrag auf Ausstellung eines Equidenpasses nach Satz 1 oder 2 spätestens sechs Monate nach der Geburt des Einhufers zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/44a#abs-2 (2) Mit dem Antrag auf einen Equidenpass hat der Tierhalter
mitzuteilen. Änderungen bei der nach Satz 1 Nummer 2 gemachten Angabe sind der Stelle, die das Dokument nach Absatz 1 ausgestellt hat, unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/44a#abs-3 (3) Soweit die zuständige Behörde nach Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 von der Ausstellung eines Equidenpasses absehen will, übermittelt sie die für die Unterrichtung der Europäischen Union erforderlichen Angaben dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.